ERW032Beschäftigte am Arbeitsort
Erläuterung für folgende Statistik(en):
13111 Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit
Begriffsinhalt:
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Personen
gelten Personen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindes-
tens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenver-
sicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Ar-
beitslosenversicherung).
3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit,
die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Aus-
nahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Eltern-
zeit).
4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet - so-
weit aus der Personengruppendefinition erkennbar.
Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversiche-
rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung
von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) ein-
berufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten zählen dagegen Beamte und Beamtinnen, Selb-
ständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und
Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe
o. g. Ausnahme).
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Be-
schäftigte werden hier nicht nachgewiesen.
Fälle ohne Angaben zu weiteren Untergliederungsmerkmalen
werden nur in den jeweiligen Insgesamt-Positionen ausge-
wiesen.
Die Ergebnisse der nachgewiesenen Tabelle beruhen auf Aus-
wertungen aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur
für Arbeit.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BA:
http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/
Grundlagen/Grundlagen-Nav.html.
Begriffsinhalt:
Beschäftigte am Arbeitsort
Beim Nachweis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
nach dem Arbeitsortprinzip werden die Beschäftigten der Ge-
meinde zugeordnet, in der der Betrieb liegt, in dem sie be-
schäftigt sind.