ESGB1Nnachrichtlich: Anspruchsberechtigte nach §264 Abs. 2 SGB V
Erläuterung für folgende Statistik(en):
22131 Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis
9. Kapitel SGB XII
Begriffsinhalt:
Anspruchsberechtigte nach §264 Abs. 2 SGB V
Die Spalte enthält alle Berechtigten, unerheblich, ob eine
solche Krankenbehandlung tatsächlich in Anspruch genommen
wurde.