PFL023mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Erläuterung für folgende Statistik(en):
22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt:
Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
Eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI liegt vor,
wenn aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geis-
tigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Menschen
in ihrer Alltagskompetenz auf Dauer erheblich eingeschränkt
sind. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und -
insbesondere zur Verhütung von Gefahren - oft auch auf all-
gemeine Beaufsichtigung angewiesen.